Lärmminderungsmaßnahmen in Oberursel

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat zu prüfen, in welchen Gebieten in Oberursel nach § 47a BimSchG (Lärmminderungspläne) Handlungsbedarf besteht. Die Ergebnisse und die sich daraus ergebenden Maßnahmen sind dem BUA bis zu den Herbstferien 2002 zu berichten.

Begründung (Gesetzestext):

§ 47a BimSchG

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In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behördern die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.

Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat für die Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehende Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkung ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

Die Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über: die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen, die Quellen der Lärmbelastung und die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren Anstiegs der Lärmbelastung.

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Abstimmungsergebnis: Ja: 41

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