Der Magistrat wird beauftragt, das Standesamt als "zuständige Behörde" im Sinne des § 1 (1) S. 3 LPartG für die Registrierung der eingetragenen Lebenspartnerschaft von lesbischen und schwulen Paaren festzulegen.
Begründung:
Der Deutsche Bundestag hat mit dem Erlass des "Lebenspartnerschaftsgesetzes" (LPartG) das neue familienrechtliche Institut der "Lebenspartnerschaft" zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern geschaffen. Mit diesem Institut sollen eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften zum Teil ähnliche Rechtssicherheiten erhalten wie heterosexuelle Ehen, z.B. im Erbrecht, bei ärztlichen Auskunftspflichten und dem Zeugnisverweigerungsrecht. Ziel ist der Abbau von Diskriminierungen von Schwulen und Lesben.
Da sich Bundestag und Bundesrat nicht fristgerecht auf die Formulierung des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes einigen konnten, obliegt es den Bundesländern festzulegen, wie das LPartG verwaltungstechnisch ausgeführt wird. Dazu gehört unter anderem auch die Regelung der zuständigen Behörde für die Eintragung der Lebenspartnerschaft. Während Bundesländer wie Hamburg oder Sachsen-Anhalt landeseinheitlich die Standesämter zur zuständigen Behörde erklärt haben, erklärt das hessische Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG) den Gemeindevorstand als zuständige Behörde. Es obliegt dann den einzelnen Gemeindevorständen, dies innerhalb der Gemeindeverwaltung zu delegieren.
Für die Festlegung des Standesamtes spricht, dass es sich bei der Eintragung einer Lebenspartnerschaft de Facto um eine Angelegenheit des Personenstandes handelt, für die in jedem Falle das Standesamt zuständig ist. So sieht auch der § 5 des hessischen LPartG-ZVerfG vor, dass das Standesamt über Mitteilungspflichten in jedem Falle beteiligt wird. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ist es daher auf jeden Fall ratsam, das Standesamt für zuständig zu erklären.
Da in einem Großteil der Bundesländer und in einer überwiegenden Anzahl der Städte und Gemeinden (im Hochtaunuskreis haben nur zwei Bürgermeister erklärt, dass sie dies nicht wollen) die Standesämter zur zuständigen Behörde erklärt werden, würde es zur abstrusen Situation führen, dass eintragungswillige Paare in manchen Gemeinden in eine und in anderen Gemeinden in eine andere Behörde gehen müssten. Dies würde nicht dem Ziel des LPartG - die Diskriminierung von Schulen und Lesben zu beenden - beitragen, sondern sie sogar noch verschärfen.
Oberursel sollte daher im Sinne der Verwaltungsvereinfachung, einer Angleichung der Lebensbedingungen und nicht zuletzt der Beendigung von Diskriminierungen der Logik der Argumentation von Fritz Peter (Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten) folgen:
"Ich bin überzeugt, dass jeder, der die Beendigung der Diskriminierung ernst nimmt, automatisch auch den Personenstand einer eingetragenen Lebenspartnerschaft akzeptiert, was wiederum dazu führen würde, dass diese Aufgabe den Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Deutschland zusteht."
Abstimmungsergebnis: Der Antrag wurde mit 38 zu 3 Stimmen in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Abstimmungsergebnis im Auschuss: Ja: 9 Nein: 6
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